Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Punkte 3 (Löschung der erkennungsdienstlichen Daten), 5 (Genug- tuung) und 6 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) der Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom
16. Januar 2026 seien vollumfänglich aufzuheben.
E. 2 Die restlichen Punkte der Verfügung werden vollumfänglich anerkannt. Ihre Rechtskraft sei so bald wie möglich zu bestätigen.
E. 3 Folgende Punkte seien neu festzusetzen:
a) Die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers seien sofort gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a DNA-Profilgesetz zu löschen.
b) Eine Genugtuung von CHF 77’000.00 sei für die schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse auszurichten.
c) Eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 14’682.19 (inkl. MWST und Auslagen) sei auszurichten.
d) Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von CHF 84’875.30 (inkl. Zins) sei auszurichten.
Kantonsgericht Schwyz 4
E. 4 Der Beschuldigte moniert ferner die fehlende Ausrichtung einer Ent- schädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) in der Höhe von Fr. 84’875.30 (inkl. 5% Zins seit 16.01.2026 von Fr. 57.80) sowie die unzureichende Genugtuung (Art. 429 Abs. c StPO) in der Höhe von Fr. 200.00 anstelle von Fr. 77’000.00 (KG-act. 1 S. 11 bzw. 6-8).
a) Die Staatsanwaltschaft setzte sich mit der Entschädigungsforderung für den behaupteten Vermögensschaden infolge der fristlosen Entlassung durch die Arbeitgeberin des Beschuldigten bzw. die Privatklägerin, der Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend 49 Einstelltage, dem Erhalt von Taggeldern basierend auf bloss 80% des versicherten Verdienstes und dem Anspruch auf Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR, in der Höhe von insgesamt Fr. 84’817.50 zzgl. Zins zu 5 % seit Datum der Einstellung des Verfahrens
Kantonsgericht Schwyz 7 auseinander. Zusammengefasst hält sie fest, der Beschuldigte habe offenbar sowohl die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als auch die gestützt darauf ergangene Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz vom
14. Februar 2024 akzeptiert und auf eine gerichtliche Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Entlassung, insb. im Hinblick auf eine unzulässige Ver- dachtskündigung, verzichtet. Die Strafbehörden würden weder die Verant- wortung für ein allfälliges Fehlverhalten anderer Behörden oder der Arbeitge- ber noch für das Versäumnis, entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen oder zivilrechtliche Verfahren einzuleiten, tragen. Der Umstand allein, dass gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung geführt worden sei, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserwartung nicht geeignet, dessen Entlassung zu bewirken. Es fehle an einem adäquaten Kau- salzusammenhang. Zudem erscheine das Vorgehen treuwidrig und ein treu- widriges Verhalten geniesse keinen Rechtsschutz (angef. Verfügung E. 7.c/d). aa) Eine Beschwerde begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO) heisst, dass nicht nur genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefoch- ten werden, sondern auch welche Gründe einen anderen Entscheid nahele- gen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO), was eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung erheischt (dazu Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14). bb) Der Beschuldigte beschränkt sich einzig auf eine Auflistung der einzel- nen Forderungsbeträge und den Hinweis, dass die geltend gemachten Ent- schädigungen aus den Beweisanträgen vom 3. Dezember 2025 in voller Höhe gelten würden (KG-act. 1 S. 11). Mit dieser Begründung vermag er den Anfor- derungen an eine rechtsgenügende Beschwerde nicht ansatzweise zu genü- gen. Mangels einer argumentativen Auseinandersetzung mit den Erwägungen
Kantonsgericht Schwyz 8 der Staatsanwaltschaft ist somit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
b) Betreffend die vom Beschuldigten geforderte Genugtuung in der Höhe von Fr. 77’000.00 kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich die Un- tersuchungsbehörde auf die Abklärung des Sachverhalts beschränkt habe. Der dringende Tatverdacht habe sich insb. aus den Auswertungen der Mobil- telefone der Mittäter ergeben. Nach Durchführung der Hausdurchsuchung sei der Beschuldigte an seinem Wohnort um 08:00 Uhr vorläufig festgenommen worden. Nach erfolgter delegierter Befragung zur Sache und Person sowie nach einer Hafteinvernahme sei er am Folgetag um 09:10 Uhr aus der vorläu- figen Festnahme entlassen worden. Jedenfalls sei aufgrund der ohne unnötige Weiterungen durchgeführten Strafuntersuchung nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen der Beschuldigte durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen derart schwer verletzt worden sein soll, dass er eine über Fr. 200.00 hinausgehende Genugtuung beanspruchen könne (an- gef. Verfügung E. 7.e). Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass die Staats- anwaltschaft die Haftverlängerung auf nur 24 Stunden begrenze und sich dar- auf beschränke, dass „ohne unnötige Weiterungen“ agiert worden sei, sie die dokumentierten psychischen Erkrankungen ignoriere, die massive berufliche Rufschädigung als irrelevant behandle und die Auswirkungen auf Familie und das soziale Umfeld verkenne. Der Betrag von Fr. 200.00 sei mit vergleichba- ren Fällen völlig unangemessen. Im Übrigen wiederholt der Beschuldigte sei- ne bereits bei der Staatsanwaltschaft deponierten Vorbringen hinsichtlich der Schwere der Persönlichkeitsverletzung infolge der Verhaftung. Letzteres stelle eine schwere Freiheitsberaubung und einen massiven Eingriff in die Persön- lichkeit dar, ebenso die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort und auch am Arbeitsplatz, die erhebliche psychische Belastung, die ärztlich dokumentiert sei, die massive Rufschädigung und die beruflichen Folgen sowie die soziale
Kantonsgericht Schwyz 9 und familiäre Stigmatisierung (vgl. KG-act. 1 S. 6-8 und U-act. 19.4.006 in- kl. B.1-B.5). aa) Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Befand sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, ist eine schwere Verletzung anzunehmen und Genugtuung zuzusprechen. In den übrigen Fäl- len hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 429 StPO N 7). Im Lichte der Rechtsprechung sind grundsätzlich Fr. 200.00 pro Tag Frei- heitsentzug angemessen, dies sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Eben- diese Besonderheiten des Einzelfalls sind in einem zweiten Schritt zu würdi- gen, wozu beispielsweise die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war (vgl. BGer Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 m. H.) oder weitere Zwangsmassnahmen, wie namentlich Hausdurch- suchungen (vgl. BGer Urteil 6B_1317/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.2.2 m. H. auf Urteil BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019). bb) Das mit einer Hausdurchsuchung am Wohnort verursachte Aufsehen ist für die betroffene Person in jedem Fall mit Unannehmlichkeiten bzw. mit ei- nem naturgemäss einhergehenden Mass an Aufsehen verbunden (BGer Urteil 6B_1317/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.2.2). Dass die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten darüber hinaus von aussergewöhnlichen Umstän- den geprägt gewesen wäre, behauptet der Beschuldigte nicht. Laut dem Durchsuchungsprotokoll wurden im Beisein des Leiters HR und eines Sicher-
Kantonsgericht Schwyz 10 heitsbeamten der Arbeitgeberin der Spind sowie die Schublade am Arbeits- platz des Beschuldigten durchsucht. Der Vorgang dauerte zehn Minuten, wo- bei der Beschuldigte nicht anwesend sein wollte (U-act. 5.5.004). Wohl ist nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass Arbeitskollegen das Geschehen wahrgenommen haben könnten. Dazu macht der Beschuldigte in der Be- schwerde jedoch keine näheren Angaben. Er bringt weder vor, sein ehemali- ger Arbeitsplatz sei von anderen Anwesenden besonders gut einsehbar ge- wesen noch, er sei in der Folge - auch ausserhalb des Arbeitsplatzes - von (ehemaligen) Arbeitskollegen speziell auf die Durchsuchung (und nicht bloss allgemein auf die Strafuntersuchung; vgl. nachstehend E. 4.b/dd) angespro- chen worden. Schliesslich nahm die Durchsuchung von Spind und Schublade gerade einmal zehn Minuten in Anspruch, mithin eine sehr kurze Zeit, so dass das Risiko eines grösseren Aufsehens schon deshalb minim war. Mithin recht- fertigt die zusätzliche Durchsuchung des Arbeitsplatzes eine Erhöhung der Entschädigung nicht. cc) Der Beschuldigte beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft die Schwere des Tatverdachts und die damit verbundene erheblichere Beein- trächtigung seines Ansehens unberücksichtigt gelassen habe. Er unterlässt es aber aufzuzeigen, inwiefern es sich dabei um „sehr schwerwiegende Verdäch- tigungen“ (vgl. BGer Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015, welcher Genug- tuungsforderung der Vorwurf der versuchten Tötung zugrunde lag) gehandelt haben sollen, die zu einer Erhöhung der Genugtuung hätten führen müssen. Daran ändert auch die fristlose Entlassung des Beschuldigten als Folge der Strafuntersuchung nichts, zumal er es offensichtlich unterliess, die Rechtmäs- sigkeit der Entlassung zu überprüfen, und somit den Entscheid der Privatklä- gerin akzeptierte. Dass dem nicht so war oder aber für ihn zur besagten Zeit keine Möglichkeit bestand, dagegen rechtlich vorzugehen, behauptet der Be- schuldigte nicht einmal.
Kantonsgericht Schwyz 11 dd) Im Übrigen beschränkt sich der Beschuldigte wie schon in der Untersu- chung weitgehend auf das blosse Auflisten von Faktoren, die bei der Festset- zung der Genugtuung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen seien. So macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe eine weit über die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung erlit- ten und beruft sich dabei auf das Arztzeugnis der H.________ AG vom 5. Ok- tober 2023, wonach dem Beschuldigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
E. 6 Gemäss Art. 437 Abs. 3 StPO werden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, mit ihrer Ausfällung rechtskräf- tig. Sodann wird den Parteien nach erfolgter Eröffnung des verfahrenserledi- genden Entscheids und Ablauf der Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht in Nachachtung von Art. 438 Abs. 1 StPO die Rechtskraftbescheinigung zuge- stellt:-
Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutge- heissen und die Sätze 2 und 3 von Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2026 werden ersatzlos aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahren von Fr. 1’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Es wird keine Entschädigung gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
- Abt. und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 2. Abt. (1/R) und an die Pri- vatklägerin (1/R, z.K.) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 30. März 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 26. März 2026 BEK 2026 8 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2026, SU 2023 7460);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 9. August 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Be- schuldigten eine Strafuntersuchung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 aStGB, Hehlerei i.S.v. Art. 160 Ziff. 1, evtl. Ziff. 2 aStGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, begangen in Ibach SZ zum Nachteil der D.________ AG (Privatkläge- rin). Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, zusammen mit E.________, F.________ und G.________ zwischen 1. April 2018 und 16. Juli 2023 zahl- reiche Diebstähle, insbesondere von Messern, Uhren, Laptops, Rucksäcken sowie weiteren verschiedenen Produkten zum Nachteil der Privatklägerin be- gangen zu haben. Insbesondere soll er E.________ zwischen dem 18. März 2021 und 16. Juli 2023 wiederholt unbefugten Zutritt in deren Räumlichkeiten verschafft haben, um dort zahlreiche Diebstähle der besagten Gegenstände begehen zu können. Zudem soll der Beschuldigte von mindestens einem Mit- täter im Zeitraum 1. April 2018 bis 16. Juli 2023 mehrfach Deliktsgut aus den Diebstahlshandlungen zum Nachteil der Privatklägerin erhalten bzw. erworben haben. Am 16. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin ein (Dispositivziffer 1). Im Weiteren verfügte sie Folgendes: […] 3.Die erkennungsdienstlichen Daten von A.________ werden nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieser Verfügung gelöscht. [..] 5.A.________ wird eine Genugtuung von CHF 200.00 ausgerichtet. Die Zahlung erfolgt nach Rechtskraft auf das Konto von Rechtsanwalt B.________.
Kantonsgericht Schwyz 3 6.Die amtliche Verteidigung wird nach Rechtskraft dieser Verfügung mit CHF 7’109.95 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden einstweilen auf die Staatskasse genom- men. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO. […]. Die Verteidigung erhob am 29. Januar 2026 namens und im Auftrag des Be- schuldigten gegen die Dispositivziffern 3, 5 und 6 der Einstellungsverfügung Beschwerde mit Folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Die Punkte 3 (Löschung der erkennungsdienstlichen Daten), 5 (Genug- tuung) und 6 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) der Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom
16. Januar 2026 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die restlichen Punkte der Verfügung werden vollumfänglich anerkannt. Ihre Rechtskraft sei so bald wie möglich zu bestätigen.
3. Folgende Punkte seien neu festzusetzen:
a) Die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers seien sofort gemäss Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. a DNA-Profilgesetz zu löschen.
b) Eine Genugtuung von CHF 77’000.00 sei für die schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse auszurichten.
c) Eine Entschädigung der amtlichen Verteidigung von CHF 14’682.19 (inkl. MWST und Auslagen) sei auszurichten.
d) Eine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen von CHF 84’875.30 (inkl. Zins) sei auszurichten.
Kantonsgericht Schwyz 4
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. bzw. Schlussanträgen: […] 5.Das Kantonsgericht bestätige die Rechtskraft dieser Entscheide ohne Verzug. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 11. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und verzich- tete unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung sowie die Untersuchungs- akten im Weiteren auf Gegenbemerkungen (KG-act. 3). Diese Eingabe wurde der Verteidigung zur Kenntnisnahme gebracht (KG-act. 4). Weitere Eingaben gingen keine ein.
2. Die vorliegende Beschwerde erhob die Verteidigung explizit namens und im Auftrag des Beschuldigten (vgl. KG-act. 1 S. 2 und 13). Soweit folglich der Beschuldigte mit seinen Beschwerdeanträgen Ziffer 1 und 3.c die Höhe der amtlichen Entschädigung gemäss Dispositivziffer 6 der Einstellungsverfügung anficht, kann er nicht gehört werden. Dem Beschuldigten fehlt es an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung, weil er diesbezüglich nicht in seinen eigenen Rechten betroffen ist. Die Festsetzung der Entschädigungshöhe betrifft einzig die Interessen des amtlichen Verteidi- gers, weshalb nur dieser in eigenem Namen zur Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung befugt ist (zum Ganzen Urteil BGer 6B_146/2021 vom
14. Februar 2022 E. 3.2 m. H.; Art. 135 Abs. 3 StPO). Dass die Vorbringen, soweit sie die angefochtene Dispositivziffer 6 betreffen, auch auf eine Be- schwerdeerhebung des Verteidigers in eigenem Namen schliessen lassen, ist zu verneinen. Demzufolge ist, soweit die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers angefochten wird, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sofern
Kantonsgericht Schwyz 5 hingegen der Beschuldigte die einstweilige Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse und den Vorbehalt der Rückzahlungspflicht anficht, ist darauf einzutreten und sind die Anordnungen antragsgemäss aufzuheben, weil eine Verurteilung zu den Verfahrenskosten vorliegend gerade nicht erfolgte und somit die Grundlage für die Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO) fehlt.
3. Die vom Beschuldigten angefochtene Dispositivziffer 3 begründet die Staatsanwaltschaft dahingehend, dass gestützt auf Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profilgesetz erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person ausserhalb des Aktendossiers aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt bestehe, verwendet werden dürfen bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen. Die Löschung habe demzufolge ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens zu ergehen (angef. Verfügung E. 4). Festzustellen ist vorab, dass der Beschuldigte die Erstellung des DNA-Profils nicht als rechtswidrig beanstandet, sondern lediglich aufgrund der erfolgten Einstellung die umgehende Löschung fordert. Wenn der Beschuldigte seinen Antrag damit begründet, dass in dem gegen ihn geführten Verfahren der Tat- verdacht nicht habe erhärtet werden können und damit die gesetzlichen Vor- aussetzungen für die erkennungsdienstlichen Daten nicht erfüllt seien, über- sieht er, dass in Art. 261 Abs. 1 StPO nicht vom Tatverdacht, welcher der ein- gestellten Strafuntersuchung zugrunde lag, die Rede ist. Insofern liegt auch keine widersprüchliche Argumentation der Staatsanwaltschaft vor. Sodann verpflichtet Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO gerade nicht zur sofortigen Löschung erkennungsdienstlicher Daten bei Verfahrenseinstellung. Vielmehr regelt diese strafprozessuale Bestimmung, dass solche Unterlagen über die beschuldigte Person ausserhalb des Aktendossiers aufbewahrt werden dürfen und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, bis zum Ablauf der
Kantonsgericht Schwyz 6 Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Art. 16-18 des DNA- Profil-Gesetzes verwendet werden dürfen. Dass es sich beim Beschuldigten nicht um eine nicht beschuldigte Person i.S.v. Art. 261 Abs. 2 StPO handelt, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wendet der Beschuldigte ein, bereits im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen worden zu sein (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz). Die Staatsanwaltschaft stell- te das Strafverfahren gegen den Beschuldigten deshalb ein, weil sich auf- grund der Beweislage keine Anklage gegen den Beschuldigten rechtfertige (vgl. angef. Verfügung E. 2). Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sieht die Löschung der DNA-Profile, die nach Art. 255 und 257 StPO erstellt worden sind, ein Jahr nach Rechtskraft der Einstellung oder Nichtanhandnahme des Verfahrens ausdrücklich vor. Folglich ist die von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 261 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA- Profil-Gesetz verfügte Löschung des nach Art. 255 ff. StPO erstellten DNA- Profils des Beschuldigten (vgl. U-act. 1.5.003) nach einem Jahr nicht zu bean- standen.
4. Der Beschuldigte moniert ferner die fehlende Ausrichtung einer Ent- schädigung für wirtschaftliche Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) in der Höhe von Fr. 84’875.30 (inkl. 5% Zins seit 16.01.2026 von Fr. 57.80) sowie die unzureichende Genugtuung (Art. 429 Abs. c StPO) in der Höhe von Fr. 200.00 anstelle von Fr. 77’000.00 (KG-act. 1 S. 11 bzw. 6-8).
a) Die Staatsanwaltschaft setzte sich mit der Entschädigungsforderung für den behaupteten Vermögensschaden infolge der fristlosen Entlassung durch die Arbeitgeberin des Beschuldigten bzw. die Privatklägerin, der Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend 49 Einstelltage, dem Erhalt von Taggeldern basierend auf bloss 80% des versicherten Verdienstes und dem Anspruch auf Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR, in der Höhe von insgesamt Fr. 84’817.50 zzgl. Zins zu 5 % seit Datum der Einstellung des Verfahrens
Kantonsgericht Schwyz 7 auseinander. Zusammengefasst hält sie fest, der Beschuldigte habe offenbar sowohl die Kündigung des Arbeitsverhältnisses als auch die gestützt darauf ergangene Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz vom
14. Februar 2024 akzeptiert und auf eine gerichtliche Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Entlassung, insb. im Hinblick auf eine unzulässige Ver- dachtskündigung, verzichtet. Die Strafbehörden würden weder die Verant- wortung für ein allfälliges Fehlverhalten anderer Behörden oder der Arbeitge- ber noch für das Versäumnis, entsprechende Rechtsmittel zu ergreifen oder zivilrechtliche Verfahren einzuleiten, tragen. Der Umstand allein, dass gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung geführt worden sei, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserwartung nicht geeignet, dessen Entlassung zu bewirken. Es fehle an einem adäquaten Kau- salzusammenhang. Zudem erscheine das Vorgehen treuwidrig und ein treu- widriges Verhalten geniesse keinen Rechtsschutz (angef. Verfügung E. 7.c/d). aa) Eine Beschwerde begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO) heisst, dass nicht nur genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefoch- ten werden, sondern auch welche Gründe einen anderen Entscheid nahele- gen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO), was eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung erheischt (dazu Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 396 StPO N 14). bb) Der Beschuldigte beschränkt sich einzig auf eine Auflistung der einzel- nen Forderungsbeträge und den Hinweis, dass die geltend gemachten Ent- schädigungen aus den Beweisanträgen vom 3. Dezember 2025 in voller Höhe gelten würden (KG-act. 1 S. 11). Mit dieser Begründung vermag er den Anfor- derungen an eine rechtsgenügende Beschwerde nicht ansatzweise zu genü- gen. Mangels einer argumentativen Auseinandersetzung mit den Erwägungen
Kantonsgericht Schwyz 8 der Staatsanwaltschaft ist somit auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
b) Betreffend die vom Beschuldigten geforderte Genugtuung in der Höhe von Fr. 77’000.00 kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich die Un- tersuchungsbehörde auf die Abklärung des Sachverhalts beschränkt habe. Der dringende Tatverdacht habe sich insb. aus den Auswertungen der Mobil- telefone der Mittäter ergeben. Nach Durchführung der Hausdurchsuchung sei der Beschuldigte an seinem Wohnort um 08:00 Uhr vorläufig festgenommen worden. Nach erfolgter delegierter Befragung zur Sache und Person sowie nach einer Hafteinvernahme sei er am Folgetag um 09:10 Uhr aus der vorläu- figen Festnahme entlassen worden. Jedenfalls sei aufgrund der ohne unnötige Weiterungen durchgeführten Strafuntersuchung nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen der Beschuldigte durch das Strafverfahren in seinen persönlichen Verhältnissen derart schwer verletzt worden sein soll, dass er eine über Fr. 200.00 hinausgehende Genugtuung beanspruchen könne (an- gef. Verfügung E. 7.e). Der Beschuldigte hält dem entgegen, dass die Staats- anwaltschaft die Haftverlängerung auf nur 24 Stunden begrenze und sich dar- auf beschränke, dass „ohne unnötige Weiterungen“ agiert worden sei, sie die dokumentierten psychischen Erkrankungen ignoriere, die massive berufliche Rufschädigung als irrelevant behandle und die Auswirkungen auf Familie und das soziale Umfeld verkenne. Der Betrag von Fr. 200.00 sei mit vergleichba- ren Fällen völlig unangemessen. Im Übrigen wiederholt der Beschuldigte sei- ne bereits bei der Staatsanwaltschaft deponierten Vorbringen hinsichtlich der Schwere der Persönlichkeitsverletzung infolge der Verhaftung. Letzteres stelle eine schwere Freiheitsberaubung und einen massiven Eingriff in die Persön- lichkeit dar, ebenso die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort und auch am Arbeitsplatz, die erhebliche psychische Belastung, die ärztlich dokumentiert sei, die massive Rufschädigung und die beruflichen Folgen sowie die soziale
Kantonsgericht Schwyz 9 und familiäre Stigmatisierung (vgl. KG-act. 1 S. 6-8 und U-act. 19.4.006 in- kl. B.1-B.5). aa) Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei Frei- spruch oder Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Befand sich die beschuldigte Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, ist eine schwere Verletzung anzunehmen und Genugtuung zuzusprechen. In den übrigen Fäl- len hat die beschuldigte Person die Schwere der Verletzung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 429 StPO N 7). Im Lichte der Rechtsprechung sind grundsätzlich Fr. 200.00 pro Tag Frei- heitsentzug angemessen, dies sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen. Eben- diese Besonderheiten des Einzelfalls sind in einem zweiten Schritt zu würdi- gen, wozu beispielsweise die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war (vgl. BGer Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1 m. H.) oder weitere Zwangsmassnahmen, wie namentlich Hausdurch- suchungen (vgl. BGer Urteil 6B_1317/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.2.2 m. H. auf Urteil BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019). bb) Das mit einer Hausdurchsuchung am Wohnort verursachte Aufsehen ist für die betroffene Person in jedem Fall mit Unannehmlichkeiten bzw. mit ei- nem naturgemäss einhergehenden Mass an Aufsehen verbunden (BGer Urteil 6B_1317/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.2.2). Dass die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten darüber hinaus von aussergewöhnlichen Umstän- den geprägt gewesen wäre, behauptet der Beschuldigte nicht. Laut dem Durchsuchungsprotokoll wurden im Beisein des Leiters HR und eines Sicher-
Kantonsgericht Schwyz 10 heitsbeamten der Arbeitgeberin der Spind sowie die Schublade am Arbeits- platz des Beschuldigten durchsucht. Der Vorgang dauerte zehn Minuten, wo- bei der Beschuldigte nicht anwesend sein wollte (U-act. 5.5.004). Wohl ist nicht grundsätzlich auszuschliessen, dass Arbeitskollegen das Geschehen wahrgenommen haben könnten. Dazu macht der Beschuldigte in der Be- schwerde jedoch keine näheren Angaben. Er bringt weder vor, sein ehemali- ger Arbeitsplatz sei von anderen Anwesenden besonders gut einsehbar ge- wesen noch, er sei in der Folge - auch ausserhalb des Arbeitsplatzes - von (ehemaligen) Arbeitskollegen speziell auf die Durchsuchung (und nicht bloss allgemein auf die Strafuntersuchung; vgl. nachstehend E. 4.b/dd) angespro- chen worden. Schliesslich nahm die Durchsuchung von Spind und Schublade gerade einmal zehn Minuten in Anspruch, mithin eine sehr kurze Zeit, so dass das Risiko eines grösseren Aufsehens schon deshalb minim war. Mithin recht- fertigt die zusätzliche Durchsuchung des Arbeitsplatzes eine Erhöhung der Entschädigung nicht. cc) Der Beschuldigte beanstandet weiter, dass die Staatsanwaltschaft die Schwere des Tatverdachts und die damit verbundene erheblichere Beein- trächtigung seines Ansehens unberücksichtigt gelassen habe. Er unterlässt es aber aufzuzeigen, inwiefern es sich dabei um „sehr schwerwiegende Verdäch- tigungen“ (vgl. BGer Urteil 6B_506/2015 vom 6. August 2015, welcher Genug- tuungsforderung der Vorwurf der versuchten Tötung zugrunde lag) gehandelt haben sollen, die zu einer Erhöhung der Genugtuung hätten führen müssen. Daran ändert auch die fristlose Entlassung des Beschuldigten als Folge der Strafuntersuchung nichts, zumal er es offensichtlich unterliess, die Rechtmäs- sigkeit der Entlassung zu überprüfen, und somit den Entscheid der Privatklä- gerin akzeptierte. Dass dem nicht so war oder aber für ihn zur besagten Zeit keine Möglichkeit bestand, dagegen rechtlich vorzugehen, behauptet der Be- schuldigte nicht einmal.
Kantonsgericht Schwyz 11 dd) Im Übrigen beschränkt sich der Beschuldigte wie schon in der Untersu- chung weitgehend auf das blosse Auflisten von Faktoren, die bei der Festset- zung der Genugtuung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen seien. So macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe eine weit über die mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung erlit- ten und beruft sich dabei auf das Arztzeugnis der H.________ AG vom 5. Ok- tober 2023, wonach dem Beschuldigten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
6. Oktober bis 22. Oktober 2023 bescheinigt worden sei. Dieses Arztzeugnis spricht sich nun aber weder zur Krankheit an sich noch zu deren Ursache aus (vgl. U-act. 19.4.006 B.5). Von einer dokumentierten und ausgewiesenen psy- chischen Erkrankung bzw. einer „depressiven Symptomatik“ als Folge des Strafverfahrens und einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung über ei- nen längeren Zeitraum kann somit nicht die Rede sein. Allein der Umstand, dass das „Arbeitsunfähigkeit-Zeugnis“ von einem Arzt der H.________ AG ausgestellt wurde, vermag noch keinen Zusammenhang zwischen einer psy- chischen Erkrankung mit der eintägigen vorläufigen Festnahme am 21./22. September 2023 und der Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten zu belegen bzw. am Gesagten etwas zu ändern. Sodann blieb auch das weitere Vorbringen unsubstantiiert, dass Angehörige von Mitarbei- tenden der Privatklägerin auf den Fall angesprochen worden seien und ihm dabei unterstellt worden sei, mit den Delikten etwas zu tun zu haben. Welcher oder welche Mitarbeiter, wann und was genau und welchem Angehörigen ge- sagt haben soll(en), bleibt ungesagt. Ebenso unterlässt es der Beschuldigte, die behauptete „berufliche Rufschädigung“ näher zu begründen. So liess er zwar in seiner Eingabe vom 3. Dezember 2025 ausführen, er habe wegen des von der Privatklägerin ausgestellten Arbeitszeugnisses zahlreiche Stellenab- sagen erhalten (vgl. U-act. 19.4.006 S. 5). Darauf nahm er jedoch in der Be- schwerde nicht ansatzweise weiter Bezug, ausserdem legte er weder das fragliche Zeugnis noch Belege für Absagen ins Recht. Dass er sich gegen den
Kantonsgericht Schwyz 12 Inhalt des Arbeitszeugnisses zur Wehr gesetzt hätte, ist ebenfalls nicht er- sichtlich. ee) Zusammenfassend vermochte der Beschuldigte die weiteren angerufe- nen Umstände für eine Erhöhung der Genugtuung weder zu beweisen noch glaubhaft zu machen.
5. a) Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, einzig in Bezug auf die einstweilige Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und den Vorbehalt der Rückzahlungspflicht teilweise gutzuheis- sen, ansonsten abzuweisen.
b) Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen betreffend, DNA-Profil, Entschädigung (Verteidigung und wirtschaftliche Nebenfolgen) und Genugtu- ung vollumfänglich. Sein Obsiegen beschränkt sich auf einen Nebenpunkt resp. die angefochtene Verfügung ist nur marginal abzuändern, so dass ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 vollständig aufzuerle- gen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; BGer 6B_207/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 3.2). Eine Entschädigung ist sodann ebenso nicht zu sprechen (Art. 430 Abs. 2 StPO). Im Übrigen bleibt Folgendes anzufügen: Der Verteidiger des Beschul- digten wurde am 21. September 2023 von der Staatsanwaltschaft in Nachach- tung von Art. 130 lit. a bzw. Art. 130 lit. b StPO als amtlicher Verteidiger be- stellt (U-act. 2.5.001). Sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidi- gung gegeben, so gilt deren Bewilligung grundsätzlich für das gesamte Ver- fahren, nicht jedoch ohne Weiteres auch für allfällige Rechtsmittelverfahren (BGer Urteil 6B_1184/2023 vom 18. August 2025 E. 3.3.3 mit weiteren Hin- weisen). Fallen im Laufe des Verfahrens die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung weg oder widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, endet die
Kantonsgericht Schwyz 13 amtliche Verteidigung, wenn das Verfahren durch Einstellung, Nichtanhandnahme, Freispruch oder Verurteilung abgeschlossen wird (BGer Urteil 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2 m. H.). Die Verteidigung stellt vorliegend weder ein entsprechendes Gesuch für das Beschwerdever- fahren noch liegt die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung auf der Hand. Die blosse Feststellung, das vorliegende Verfahren werde „im Rahmen der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 429 StPO“ geführt (KG-act. 1 S. 3 oben), genügt nicht.
6. Gemäss Art. 437 Abs. 3 StPO werden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, mit ihrer Ausfällung rechtskräf- tig. Sodann wird den Parteien nach erfolgter Eröffnung des verfahrenserledi- genden Entscheids und Ablauf der Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht in Nachachtung von Art. 438 Abs. 1 StPO die Rechtskraftbescheinigung zuge- stellt:-
Kantonsgericht Schwyz 14 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutge- heissen und die Sätze 2 und 3 von Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Januar 2026 werden ersatzlos aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren von Fr. 1’500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
2. Abt. und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Staatsanwaltschaft, 2. Abt. (1/R) und an die Pri- vatklägerin (1/R, z.K.) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispo- sitiv). Namens der Beschwerdekammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 30. März 2026 amu